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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL VIII: VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION
    • KAPITEL 5: Wiederausfuhrmitteilung

Art. 275 Änderung und Ungültigkeitserklärung der Wiederausfuhrmitteilung

(1) 

Dem Anmelder kann auf Antrag bewilligt werden, eine oder mehrere Angaben in der Wiederausfuhrmitteilung nach deren Abgabe zu ändern.

Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem

a)
die Zollbehörden die Person, die die Wiederausfuhrmitteilung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
b)
die Zollbehörden festgestellt haben, dass eine oder mehrere Angaben in der Wiederausfuhrmitteilung unrichtig oder unvollständig sind,
c)
die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.

(2) Werden die Waren, für die eine Wiederausfuhrmitteilung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Mitteilung in jedem der folgenden Fälle für ungültig, und zwar

a)
auf Antrag des Anmelders,
b)
innerhalb von 150 Tagen nach Abgabe der Mitteilung.