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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL V: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
    • KAPITEL 2: Überführung von Waren in ein Zollverfahren
      • Abschnitt 3: Vereinfachte Zollanmeldungen

Art. 168 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)
die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 166 Absatz 2 genannten Bewilligung,
b)
die in Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte bestimmte Frist, innerhalb deren die ergänzende Zollanmeldung abzugeben ist,
c)
die in Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte bestimmte Frist, innerhalb deren die Unterlagen im Besitz des Anmelders sein müssen,
d)
die bestimmten Fälle gemäß Artikel 167 Absatz 2 Buchstabe b, in denen auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung verzichtet wird.