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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL VII: BESONDERE VERFAHREN
    • KAPITEL 3: Lagerung
      • Abschnitt 3: Freizonen

Art. 243 Bestimmung einer Freizone

(1) 

Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen.

Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über ihre bestehenden Freizonen.

(3) 

Freizonen sind einzuzäunen.

Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.

(4) Personen, Waren und Beförderungsmittel können beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen Zollkontrollen unterworfen werden.