Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
(1)
Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen.
Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über ihre bestehenden Freizonen.
(3)
Freizonen sind einzuzäunen.
Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.
(4) Personen, Waren und Beförderungsmittel können beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen Zollkontrollen unterworfen werden.