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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
    • KAPITEL 2: Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
      • Abschnitt 3: Zollrechtliche Entscheidungen

Art. 37 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

(1) 

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:

a)
für die Verwendung einer vZTA- oder vUA-Entscheidung, nachdem sie gemäß Artikel 34 Absatz 9 ihre Gültigkeit verloren hat oder widerrufen wurde,
b)
für die zur Unterrichtung der Zollbehörden durch die Kommission gemäß Artikel 334 Absatz 10 Buchstaben a und b,
c)
für die Verwendung von Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden, nachdem sie ihre Gültigkeit verloren haben,
d)
für die Aussetzung von Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden, und für die Mitteilung der Aussetzung oder des Widerrufs der Aussetzung an die Zollbehörden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

(2) 

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Beschlüsse, in denen sie Mitgliedstaaten ersucht, folgende Entscheidungen zu widerrufen:

a)
Entscheidungen gemäß Artikel 34 Absatz 11,
b)
Entscheidungen gemäß Artikel 35, die gemäß Artikel 36 Buchstabe b festgelegt wurden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.