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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL IV: VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
    • KAPITEL 2: Ankunft der Waren
      • Abschnitt 3: Vorübergehende Verwahrung von Waren

Art. 146 Änderung und Ungültigerklärung einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

(1) 

Dem Anmelder wird auf Antrag bewilligt, Angaben in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung nach der Abgabe zu ändern. ²Die Änderung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Anmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem

a)
die Zollbehörden die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
b)
die Zollbehörden festgestellt haben, dass Angaben in der Anmeldung unrichtig sind.

(2) Werden die Waren, für die eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wurde, nicht gestellt, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der nachfolgenden Fälle für ungültig:

a)
auf Antrag des Anmelders,
b)
innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Anmeldung.