TITEL II: GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN
KAPITEL 2: Warenursprung
Abschnitt 2: Präferenzieller Ursprung
Art. 65 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen die Präferenzursprungsregeln gemäß Artikel 64 Absatz 3 festgelegt werden.
Zollkodex
TITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 1: Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen
TITEL V: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN