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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL III: ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
    • KAPITEL 1: Entstehen der Zollschuld
      • Abschnitt 2: Ausfuhrzollschuld

Art. 81 Ausfuhr und passive Veredelung

(1) Eine Ausfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von ausfuhrabgabenpflichtigen Waren in das Ausfuhrverfahren oder das Verfahren der passiven Veredelung.

(2) Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.

(3) 

Zollschuldner ist der Anmelder. ²Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.

Liegen einer Zollanmeldung Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Ausfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.