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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL V: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
    • KAPITEL 2: Überführung von Waren in ein Zollverfahren
      • Abschnitt 5: Sonstige Vereinfachungen

Art. 179 Zentrale Zollabwicklung

(1) 

Die Zollbehörden können einer Person auf Antrag bewilligen, bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Person ansässig ist, eine Zollanmeldung für Waren abzugeben, die bei einer anderen Zollstelle gestellt werden.

Auf die Anforderung der Bewilligung nach Unterabsatz 1 kann verzichtet werden, wenn die Abgabe der Zollanmeldung und die Gestellung der Waren bei Zollstellen erfolgen, die der Verantwortung ein und derselben Zollbehörde unterstehen.

(2) Der in Absatz 1 genannten Antragsteller der Bewilligung muss ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter für zollrechtliche Vereinfachungen sein.

(3) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird,

a)
überwacht die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren,
b)
führt die Zollkontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 188 Buchstaben a und b durch,
c)
ersucht in begründeten Fällen die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, die Zollkontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung nach Artikel 188 Buchstaben c und d durchzuführen, und
d)
führt die Zollformalitäten für die Erhebung des einer etwaigen Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch.

(4) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, und die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, tauschen die für die Überprüfung der Zollanmeldung und für die Überlassung der Waren erforderlichen Informationen aus.

(5) Die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, führt unbeschadet ihrer eigenen Kontrollen bei Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, die Zollkontrollen nach Absatz 3 Buchstabe c durch und übermittelt der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, die Ergebnisse dieser Kontrollen.

(6) Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wird, überlässt die Waren gemäß den Artikeln 194 und 195, wobei sie Folgendes berücksichtigt:

a)
die Ergebnisse ihrer eigenen Kontrollen zur Überprüfung der Zollanmeldung,
b)
die Ergebnisse der Kontrollen, die die Zollstelle, der die Waren gestellt werden, zur Überprüfung der Zollanmeldung durchgeführt hat, sowie die Kontrollen bei Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden.