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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL VI: ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN
    • KAPITEL 2: Befreiung von den Einfuhrabgaben
      • Abschnitt 1: Rückwaren

Art. 204 Waren, denen Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind

Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß Artikel 203 wird nicht für Waren gewährt, denen unter der Auflage ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind, sofern nicht in bestimmten Fällen anderes bestimmt ist.