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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL IV: VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
    • KAPITEL 1: Summarische Eingangsanmeldung

Art. 130 Abgabe einer Zollanmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung

(1) Die Zollstelle nach Artikel 127 Absatz 3 kann bei Waren, für die vor Ablauf der Frist für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung eine Zollanmeldung abgegeben wird, auf die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung verzichten. ²In diesem Fall muss die Zollanmeldung mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten. ³Bis zu ihrer Annahme nach Artikel 172 hat die Zollanmeldung den Status einer summarischen Eingangsanmeldung.

(2) Die Zollstelle nach Artikel 127 Absatz 3 kann bei Waren, für die vor Ablauf der Frist für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wird, auf die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung verzichten. ²Diese Anmeldung muss mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten. ³Bis die angemeldeten Waren gemäß Artikel 139 gestellt werden, gilt die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung als summarische Eingangsanmeldung.