Art. 36 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
- a)
- die bestimmten Fälle gemäß Artikel 34 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 34 Absatz 8 Buchstabe b, in denen vZTA- und vUA-Entscheidungen zu widerrufen sind,
- b)
- die Fälle gemäß Artikel 35, in denen Entscheidungen über verbindliche Auskünfte in Bezug auf andere Faktoren erlassen werden, auf deren Grundlage Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erhoben oder andere handelspolitische Maßnahmen angewendet werden.