TITEL IV: VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
KAPITEL 2: Ankunft der Waren
Abschnitt 3: Vorübergehende Verwahrung von Waren
Art. 149 Beendigung der vorübergehenden Verwahrung
Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, sind innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen.
Zollkodex
TITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 1: Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen
TITEL V: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN