Art. 206 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
- a)
- die Fälle, in denen die Waren bei der Wiedereinfuhr als im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten,
- b)
- die bestimmten Fälle gemäß Artikel 204.