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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
    • KAPITEL 2: Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
      • Abschnitt 1: Übermittlung von Informationen

Art. 10 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
a)
die Fälle gemäß Artikel 9 Absatz 2, in denen Wirtschaftsbeteiligte, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind, verpflichtet sind, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen,
b)
die Fälle im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 1, in denen Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, verpflichtet sind, sich bei den Zollbehörden registrieren zu lassen,
c)
die Fälle im Sinne des Artikels 9 Absatz 4, in denen die Zollbehörden die Registrierung für ungültig erklären.