Art. 151 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
- a)
- die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Artikel 147 Absatz 1
- b)
- die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb der Verwahrungslager nach Artikel 148,
- c)
- die Fälle einer Beförderung nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c.