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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL IV: VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
    • KAPITEL 2: Ankunft der Waren
      • Abschnitt 2: Gestellung, Entladung und Beschau der Waren

Art. 140 Entladung und Beschau der Waren

(1) 

Die Waren dürfen nur mit Bewilligung der Zollbehörden an den von diesen bezeichneten oder zugelassenen Orten von ihren Beförderungsmitteln ab- oder umgeladen werden.

²Diese Bewilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein sofortiges Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen unmittelbarer Gefahr geboten ist. ³In diesem Fall sind unverzüglich die Zollbehörden zu unterrichten.

(2) Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um eine Beschau der Waren oder des Beförderungsmittels vorzunehmen oder Proben und Muster zu entnehmen.