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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL VII: BESONDERE VERFAHREN
    • KAPITEL 3: Lagerung
      • Abschnitt 3: Freizonen

Art. 247 Nicht-Unionswaren in einer Freizone

(1) 

Nicht-Unionswaren in einer Freizone können zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung, die vorübergehende Verwendung oder die Endverwendung übergeführt werden, sofern die Voraussetzungen für diese Verfahren erfüllt sind.

In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in das Freizonenverfahren übergeführt.

(2) 

Unbeschadet der für die Bevorratungen mit Bordbedarf geltenden Vorschriften schließt Absatz 1 — sofern in dem betreffenden Verfahren vorgesehen — die Verwendung und den Verbrauch von Waren nicht aus, die bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Überführung in die vorübergehende Verwendung weder Einfuhrabgaben noch Maßnahmen der Gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik unterliegen würden.

Für eine solche Verwendung oder einen solchen Verbrauch ist eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung nicht erforderlich.

Eine Zollanmeldung ist jedoch erforderlich, wenn die betreffenden Waren einem Zollkontingent oder einem Zollplafond unterliegen.