Art. 231 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
- a)
- die bestimmten Fälle, in denen die Unionswaren gemäß Artikel 226 Absatz 2 in das externe Versandverfahren überzuführen sind,
- b)
- die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß Artikel 230.