Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
(1)
Die Zollschuld wird dem Zollschuldner in der Form mitgeteilt, die an dem Ort, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 87 als entstanden gilt, vorgeschrieben ist.
Eine Mitteilung nach Unterabsatz 1 ist in den folgenden Fällen nicht erforderlich:
(2) Stimmt der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mit dem in der Zollanmeldung angegebenen Betrag überein, so gilt die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden als Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner.
(3)
Findet Absatz 2 keine Anwendung, so teilen die Zollbehörden dem Zollschuldner die Zollschuld mit, wenn sie in der Lage sind, den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung darüber zu treffen.
Würde die Mitteilung der Zollschuld jedoch strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen, so können die Zollbehörden diese Mitteilung so lange aufschieben, bis sie die strafrechtlichen Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigt.
(4) Die Zollschuld, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren entspricht, die ein und derselben Person innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums überlassen worden sind, kann am Ende dieses Zeitraums mitgeteilt werden, sofern für die Entrichtung dieses Gesamtbetrags eine Sicherheit geleistet worden ist. ²Der von den Zollbehörden festgesetzte Zeitraum beträgt höchstens 31 Tage.