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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL III: ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
    • KAPITEL 3: Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags
      • Abschnitt 1: Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung

Art. 102 Mitteilung der Zollschuld

(1) 

Die Zollschuld wird dem Zollschuldner in der Form mitgeteilt, die an dem Ort, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 87 als entstanden gilt, vorgeschrieben ist.

Eine Mitteilung nach Unterabsatz 1 ist in den folgenden Fällen nicht erforderlich:

a)
wenn bis zur endgültigen Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls eingeführt worden ist,
b)
wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 33 ermittelten Betrag übersteigt,
c)
wenn die ursprüngliche Entscheidung, die Zollschuld nicht mitzuteilen oder sie mit einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mitzuteilen, aufgrund allgemeiner Vorschriften getroffen wurde, die später durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurden,
d)
wenn die Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind.

(2) Stimmt der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mit dem in der Zollanmeldung angegebenen Betrag überein, so gilt die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden als Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner.

(3) 

Findet Absatz 2 keine Anwendung, so teilen die Zollbehörden dem Zollschuldner die Zollschuld mit, wenn sie in der Lage sind, den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung darüber zu treffen.

Würde die Mitteilung der Zollschuld jedoch strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen, so können die Zollbehörden diese Mitteilung so lange aufschieben, bis sie die strafrechtlichen Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigt.

(4) Die Zollschuld, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren entspricht, die ein und derselben Person innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums überlassen worden sind, kann am Ende dieses Zeitraums mitgeteilt werden, sofern für die Entrichtung dieses Gesamtbetrags eine Sicherheit geleistet worden ist. ²Der von den Zollbehörden festgesetzte Zeitraum beträgt höchstens 31 Tage.