Art. 99 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
- a)
- die bestimmten Fälle gemäß Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c, in denen keine Sicherheit für in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren erforderlich ist,
- b)
- die Form der Sicherheit gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c und die Regeln für den Bürgen gemäß Artikel 94,
- c)
- die Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder zur Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 95 Absatz 2,
- d)
- die Fristen für die Freigabe einer Sicherheitsleistung.