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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL III: ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
    • KAPITEL 2: Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld

Art. 99 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)
die bestimmten Fälle gemäß Artikel 89 Absatz 8 Buchstabe c, in denen keine Sicherheit für in die vorübergehende Verwendung übergeführte Waren erforderlich ist,
b)
die Form der Sicherheit gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c und die Regeln für den Bürgen gemäß Artikel 94,
c)
die Bedingungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder zur Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Artikel 95 Absatz 2,
d)
die Fristen für die Freigabe einer Sicherheitsleistung.