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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
    • KAPITEL 2: Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
      • Abschnitt 3: Zollrechtliche Entscheidungen

Art. 24 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)
die Ausnahmen von Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3,
b)
die Bedingungen für die Annahme eines Antrags gemäß Artikel 22 Absatz 2,
c)
die Frist für den Erlass einer bestimmten Entscheidung, einschließlich der etwaigen Verlängerung dieser Frist, gemäß Artikel 22 Absatz 3,
d)
die Fälle gemäß Artikel 22 Absatz 4, in denen die Entscheidung an einem anderen Tag als dem Tag wirksam wird, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt,
e)
die Fälle gemäß Artikel 22 Absatz 5, in denen die Entscheidung nicht unbefristet gültig ist,
f)
die Länge der Frist gemäß Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 1,
g)
die bestimmten Fälle gemäß Artikel 22 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe f, in denen der Antragsteller keine Gelegenheit erhält, Stellung zu nehmen,
h)
die Fälle und die Regeln für die Neubewertung und Aussetzung von Entscheidungen gemäß Artikel 23 Absatz 4.