Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
(1)
Dem Anmelder kann auf Antrag erlaubt werden, Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung nach der Abgabe zu ändern.
Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem
(2) Werden die Waren, für die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, nicht in das Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der nachfolgenden Fälle für ungültig: