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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
    • KAPITEL 2: Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
      • Abschnitt 4: Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Art. 41 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Artikel 39.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.