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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL VIII: VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION
    • KAPITEL 6: Befreiung von den Ausfuhrabgaben

Art. 277 Befreiung von den Ausfuhrabgaben für vorübergehend ausgeführte Unionswaren

Unbeschadet des Artikels 259 werden Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, von den Ausfuhrabgaben befreit, sofern sie wiedereingeführt werden.