TITEL V: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
KAPITEL 4: Verwertung von Waren
Art. 197 Zerstörung von Waren
In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass gestellte Waren zerstört werden, und unterrichten den Besitzer der Waren entsprechend.²Die Kosten der Zerstörung werden vom Besitzer der Waren getragen.
Zollkodex
TITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
KAPITEL 1: Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen
TITEL V: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN