Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
(1)
Eine vZTA- Entscheidung verliert vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 33 Absatz 3 ihre Gültigkeit, wenn sie aufgrund eines der folgenden Umstände nicht mehr rechtmäßig sind:
und zwar mit Wirkung vom Tag der Anwendung der entsprechenden Änderung oder Vorschriften.
(2) Eine vUA-Entscheidung verliert in jedem der folgenden Fälle vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 33 Absatz 3 ihre Gültigkeit:
(3) vZTA- oder vUA-Entscheidungen können nicht rückwirkend ihre Geltung verlieren.
(4) Abweichend von Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 27 werden vZTA- und vUA-Entscheidungen zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Antragstellers beruhen.
(5) vZTA- und vUA-Entscheidungen werden nach Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 28 widerrufen. ²Diese Entscheidungen werden jedoch nicht auf Antrag des Inhabers der Entscheidung widerrufen.
(6) vZTA- und vUA-Entscheidungen können nicht geändert werden.
(7) Die Zollbehörden widerrufen vZTA-Entscheidungen,
(8) vUA-Entscheidungen werden widerrufen,
(9)
Gelten Absatz 1 Buchstabe b oder die Absätze 2, 7 und 8, so kann eine vZTA- oder vUA-Entscheidung noch in Bezug auf rechtsverbindliche Verträge verwendet werden, die auf dieser Entscheidung beruhen und vor Ende ihrer Geltungsdauer oder vor ihrem Widerruf geschlossen worden sind. ²Diese verlängerte Verwendungsdauer gilt nicht, wenn eine vUA-Entscheidung für Zur Ausfuhr bestimmte Waren erlassen wurde.
³Die verlängerte Verwendungsdauer gemäß Unterabsatz 1 darf sechs Monate ab dem Ende der Geltungsdauer oder dem Zeitpunkt des Widerrufs der vZTA- oder vUA-Entscheidung nicht überschreiten. ⁴In einer Maßnahme gemäß Artikel 57 Absatz 4 oder Artikel 67 kann jedoch die verlängerte Verwendungsdauer ausgeschlossen oder ein kürzerer Zeitraum festgelegt werden. ⁵Handelt es sich um Erzeugnisse, die für eine Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz bei der Erfüllung der Zollformalitäten vorgelegt wird, so tritt der Zeitraum, für den die betreffende Bescheinigung gültig bleibt, an die Stelle des vorgenannten Sechsmonatszeitraums.
⁶Um die verlängerte Verwendungsdauer einer vZTA- oder vUA-Entscheidung in Anspruch nehmen zu können, stellt der Inhaber der betreffenden Entscheidung innerhalb von 30 Tagen vor dem Ende der Geltungsdauer oder dem Zeitpunkt des Widerrufs einen Antrag bei der Zollbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, und gibt dabei an, für welche Mengen er eine verlängerte Verwendungsdauer beantragt und in welchem Mitgliedstaat bzw. welchen Mitgliedstaaten Waren im Zeitraum der verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden. ⁷Die betreffende Zollbehörde trifft die Entscheidung über die verlängerte Verwendungsdauer und teilt sie dem Inhaber unverzüglich mit, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem alle Informationen, die für diese Entscheidung benötigt werden, eingegangen sind.
(10) Die Kommission unterrichtet die Zollbehörden, wenn
(11) Zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen zolltariflichen Einreihung oder einer Bestimmung des Ursprungs von Waren kann die Kommission Beschlüsse erlassen, mit denen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, vZTA- oder vUA-Entscheidungen zu widerrufen.