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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL I: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
    • KAPITEL 2: Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
      • Abschnitt 2: Zollvertretung

Art. 20 Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)
die Fälle, in denen der Verzicht gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht angewendet wird,
b)
die Fälle, in denen der in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Nachweis der Vertretungsmacht von den Zollbehörden nicht verlangt wird.