Art. 156 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
- a)
- die Fälle, in denen die Vermutung nach Artikel 153 Absatz 1 nicht gilt,
- b)
- die Bedingungen für die Gewährung der Erleichterung bei der Erbringung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren,
- c)
- die Fälle, in denen die Waren gemäß Artikel 153 Absatz 3 nicht den zollrechtlichen Status von Unionswaren haben,
- d)
- die Fälle, in denen sich der zollrechtliche Status von Waren gemäß Artikel 155 Absatz 2 nicht ändert.