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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL III: ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG
    • KAPITEL 1: Entstehen der Zollschuld
      • Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld

Art. 87 Ort des Entstehens der Zollschuld

(1) 

Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung nach den Artikeln 77, 78 und 81 abgegeben wird.

In allen anderen Fällen entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt ist.

Kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.

(2) Sind die Waren in ein Zollverfahren übergeführt worden, das noch nicht erledigt ist, oder wurde eine vorübergehende Verwahrung nicht ordnungsgemäß beendet und kann der Ort des Entstehens der Zollschuld nach Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 nicht innerhalb einer festgelegten Frist bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Waren in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind oder sich in der vorübergehende Verwahrung befunden haben.

(3) Können die Zollbehörden aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld an mehreren Orten entstanden sein könnte, so gilt als Ort des Entstehens der Zollschuld der Ort, an dem sie zuerst entstanden ist.

(4) Stellen die Zollbehörden fest, dass eine Zollschuld nach Artikel 79 oder 82 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und der dieser Schuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag weniger als 10 000 EUR beträgt, so gilt die Zollschuld als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.