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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL VII: BESONDERE VERFAHREN
    • KAPITEL 1: Allgemeine Vorschriften

Art. 210 Geltungsbereich

Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:
a)
Versand – umfasst den externen und den internen Versand,
b)
Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizonen,
c)
Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung,
d)
Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung.