Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
(1)
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
(2)
Die Kommission erlässt die in Artikel 96 genannten Vorschriften im Wege von Durchführungsrechtsakten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
In Fällen äußerster Dringlichkeit in Bezug auf diese Vorschriften, die durch die Notwendigkeit, rasch den Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu verbessern, begründet ist, erlässt die Kommission nach den Verfahren gemäß Artikel 285 Absatz 5 sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.