Art. 221 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß
Artikel 284 zu erlassen, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- die Fälle und die Bedingungen für die Beförderung von Waren gemäß Artikel 219, die abgesehen vom Versand und von der Freizone in ein besonderes Verfahren übergeführt wurden,
- b)
- die übliche Behandlung von in ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführte Waren gemäß Artikel 220.