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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL II: GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN UND SONSTIGEN FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENEN MASSNAHMEN
    • KAPITEL 2: Warenursprung
      • Abschnitt 2: Präferenzieller Ursprung

Art. 64 Präferenzieller Ursprung von Waren

(1) Damit Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder e oder nichttarifäre Präferenzmaßnahmen angewendet werden können, müssen die Waren den Vorschriften über den Präferenzursprung nach den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels entsprechen.

(2) Im Falle von Waren, für welche die in den Übereinkünften geregelten Präferenzmaßnahmen gelten, die die Union mit bestimmten Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete geschlossen hat, sind Präferenzursprungsregeln in den genannten Übereinkünften festzulegen.

(3) 

Für Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Union einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Union oder für Gruppen solcher Länder oder Gebiete getroffen worden sind, ausgenommen solche nach Absatz 5, erlässt die Kommission Vorschriften, in denen die Präferenzursprungsregeln festgelegt werden.

Diese Regeln beruhen entweder auf dem Kriterium, dass die Waren vollständig gewonnen oder herstellt wurden, oder auf dem Kriterium, dass die Waren aus einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung hervorgegangen sind.

(4) Im Falle von Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die auf den Handel zwischen dem Zollgebiet der Union und Ceuta und Melilla nach Protokoll Nr. 2 zur Beitrittsakte von 1985 anwendbar sind, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 9 des genannten Protokolls erlassen.

(5) Im Falle von Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen zugunsten der mit der Europäischen Union assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gelten, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 203 AEUV erlassen.

(6) 

Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag eines begünstigten Lands oder Gebiets diesem Land oder Gebiet für bestimmte Waren eine befristete abweichende Regelung von den Präferenzursprungsregeln gemäß Absatz 3 gewähren.

Die befristete abweichende Regelung muss aus einem der folgenden Gründe gerechtfertigt sein:

a)
Aufgrund interner oder externer Faktoren ist es dem begünstigten Land oder Gebiet vorübergehend nicht möglich, die Präferenzursprungsregeln einzuhalten,
b)
das begünstigte Land oder Gebiet benötigt eine Vorbereitungszeit, um diese Regeln einzuhalten.

³Ein Antrag auf eine abweichende Regelung wird von dem betreffenden begünstigten Land oder Gebiet schriftlich bei der Kommission eingereicht. In dem Antrag sind die Gründe für die abweichende Regelung nach Unterabsatz 2 anzuführen und entsprechende Nachweise sind beizufügen.

Die vorübergehende abweichende Regelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, die zu der abweichenden Regelung geführt haben, oder auf den Zeitraum, den das begünstigte Land oder Gebiet benötigt, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.

Wird eine abweichende Regelung gewährt, so muss das begünstigte Land oder Gebiet alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der abweichenden Regelung und die Verwaltung der Mengen, für die die abweichende Regelung gewährt wurde, vorzulegen sind, erfüllen.