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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL V: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN
    • KAPITEL 1: Zollrechtlicher Status von Waren

Art. 154 Verlust des zollrechtlichen Status von Unionswaren

Unionswaren werden zu Nicht-Unionswaren,
a)
wenn sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand Anwendung finden,
b)
wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in das externe Versandverfahren, die Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden,
c)
wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt,
d)
wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren für ungültig erklärt wird.