Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
(1) Die Bewilligung nach Artikel 89 Absatz 5 wird nur Personen erteilt, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
(2) Ist eine Gesamtsicherheit für eine Zollschuld und andere Abgaben, die möglicherweise entstehen, zu leisten, so kann Wirtschaftsbeteiligten gestattet werden, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit zu werden, sofern sie die in Artikel 39 Buchstaben b und c festgelegten Kriterien erfüllen.
(3) Ist eine Gesamtsicherheit für eine entstandene Zollschuld und andere entstandene Abgaben zu leisten, so wird einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für zollrechtliche Vereinfachungen auf Antrag bewilligt, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden.
(4) Die Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag nach Absatz 3 ist der Sicherheitsleistung gleichgestellt.