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Zollkodex

Zollkodex

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • TITEL VIII: VERBRINGUNG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER UNION
    • KAPITEL 4: Summarische Ausgangsanmeldung

Art. 272 Änderung und Ungültigkeitserklärung der summarischen Ausgangsanmeldung

(1) 

Dem Antragsteller kann auf Antrag bewilligt werden, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung nach deren Abgabe zu ändern.

Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem

a)
die Zollbehörden die Person, die die summarische Ausgangsanmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
b)
die Zollbehörden festgestellt haben, dass eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung unrichtig oder unvollständig sind,
c)
die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.

(2) Werden die Waren, für die eine summarische Ausgangsanmeldung abgegeben wurde, nicht aus dem Zollgebiet der Union verbracht, so erklären die Zollbehörden diese Anmeldung in jedem der folgenden Fälle für ungültig, und zwar

a)
auf Antrag des Anmelders,
b)
innerhalb von 150 Tagen nach Abgabe der Anmeldung.