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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL IV: ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 81 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ANHANG I

Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 22 Absatz 2

KategorieKN-CodeWarenbezeichnung
Fruchtsäfteex 2009 Fruchtsäfte (ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69 , Bananensaft der Unterposition ex 2009 80 und konzentrierte Säfte), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen SüßmittelnKonzentrierte Fruchtsäfte sind Säfte der Position ex 2009 , die durch physikalischen Entzug von mindestens 50 GHT des Wassergehalts gewonnen wurden, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 200 kg oder mehr.
Tomatenkonzentratex 2002 90 31 ex 2002 90 91
Tomatenkonzentrat mit einem Trockenmassegehalt von 28 GHT oder mehr in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 200 kg oder mehr
Obst und Gemüse, gefrorenex 0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00 , Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta der Unterposition 0710 80 59
ex 0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 95
ex 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006 , ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition ex 2004 90 10 , Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterposition 2004 10 91
Obst- und Gemüsekonservenex 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen
Früchte der Gattung Capsicum, mit brennendem Geschmack, der Unterposition 2001 90 20
Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2001 90 30
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2001 90 40
Palmherzen der Unterposition 2001 90 60
Oliven der Unterposition 2001 90 65
Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2001 90 97
ex 2002 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen das vorgenannte Tomatenkonzentrat der Unterpositionen ex 2002 90 31 und ex 2002 90 91
ex 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006 , ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70 , Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 , Früchte der Gattung Capsicum mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 99 10 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterposition 2005 20 10
ex 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen
Erdnussbutter der Unterposition 2008 11 10
Andere Nüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen, der Unterposition ex 2008 19
Palmherzen der Unterposition 2008 91 00
Mais der Unterposition 2008 99 85
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, der Unterposition 2008 99 91
Weinblätter, Hopfentriebe und andere genießbare Pflanzenteile der Unterposition ex 2008 99 99
Mischungen aus Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterpositionen ex 2008 92 59 , ex 2008 92 78 , ex 2008 92 93 und ex 2008 92 98
Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterpositionen ex 2008 99 49 , ex 2008 99 67 und ex 2008 99 99
Pilzkonserven2003 10 Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
Früchte, vorläufig in Salzlake haltbar gemachtex 0812 Früchte und Nüsse, vorläufig in Salzlake haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen vorläufig haltbar gemachte Bananen der Unterposition ex 0812 90 98
Getrocknete Früchteex 0813 ex 0804 20 90
0806 20
ex 2008 19
Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 Feigen, getrocknet
Weintrauben, getrocknet
Andere Nüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen tropische Nüsse und deren Mischungen
Andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und GemüseIn Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, die sich von den Erzeugnissen der vorgenannten Kategorien unterscheiden
Verarbeitete aromatische Kräuterex 0910 ex 1211
Thymian, getrocknetBasilikum, Melisse, Minze, Origanum vulgare (Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert
Paprikapulverex 0904 Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0904 20 10

ANHANG II

Liste der Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 31 Absatz 1 nicht beihilfefähig sind

1.
Allgemeine Produktionskosten, insbesondere die Kosten für (selbst zertifiziertes) Mycelium und Saatgut sowie (zertifizierte) nicht mehrjährige Pflanzen, für Pflanzenschutzmittel (einschließlich Material für den integrierten Pflanzenschutz), für Düngemittel und andere Produktionsmittel; Kosten der (internen oder externen) Abholung bzw. Beförderung; Lager- und Verpackungskosten (einschließlich Verwendung von Verpackungen und Verpackungsmanagement), auch als Teil neuer Prozesse; Betriebskosten (insbesondere für Strom, Brennstoff und Wartung).
2.
Verwaltungs- und Personalkosten, mit Ausnahme der Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsfonds und operationellen Programmen.
3.
Einkommens- oder Preiszuschläge (nicht im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement).
4.
Versicherungskosten (nicht im Zusammenhang mit den Ernteversicherungsmaßnahmen gemäß Titel II Kapitel III Abschnitt 7).
5.
Rückerstattung von Krediten, die für eine vor Beginn des operationellen Programms durchgeführte Maßnahme aufgenommen wurden, ausgenommen Kredite gemäß Artikel 38.
6.
Erwerb unbebauter Grundstücke, deren Kosten mehr als 10 % aller beihilfefähigen Ausgaben für die betreffende Maßnahme betragen.
7.
Kosten von Sitzungen und Ausbildungsprogrammen, es sei denn, sie beziehen sich auf das operationelle Programm.
8.
Maßnahmen oder Kosten im Zusammenhang mit den von Mitgliedern der Erzeugerorganisation außerhalb der Union erzeugten Mengen.
9.
Maßnahmen, die den Wettbewerb in den anderen wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen der Erzeugerorganisation verzerren könnten.
10.
Investitionen in Transportmittel, die von der Erzeugerorganisation zu Vermarktungs- oder Vertriebszwecken verwendet werden.
11.
Betriebskosten gepachteter Güter.
12.
Ausgaben im Zusammenhang mit Leasing-Verträgen (Steuern und Abgaben, Zinsen, Versicherung usw.) und Betriebskosten.
13.
Subunternehmer- oder Auslagerungsverträge im Zusammenhang mit den in dieser Liste als nicht beihilfefähig geführten Maßnahmen oder Ausgaben.
14.
Mehrwertsteuer (MwSt.), ausgenommen nach nationalem Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähige MwSt.
15.
Nationale oder regionale Steuern oder Abgaben.
16.
Schuldzinsen, es sei denn, der Beitrag erfolgt in einer anderen Form als einer nicht rückzahlbaren Direktbeihilfe.
17.
Investitionen in Unternehmensanteile oder das Kapital von Unternehmen, wenn die Investition eine Finanzinvestition darstellt.
18.
Von anderen Parteien als der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder den ihr angeschlossenen Erzeugern oder einer Tochtergesellschaft im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 getätigte Ausgaben.
19.
Investitionen oder ähnliche Aktionen, die nicht im Betrieb und/oder in den Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der ihr angeschlossenen Erzeuger oder einer Tochtergesellschaft im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 stattfinden.
20.
Maßnahmen, die von der Erzeugerorganisation aus der Union ausgelagert werden.

ANHANG III

Nichterschöpfende Liste der Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 31 Absatz 1 beihilfefähig sind

1.
Spezifische Kosten für
Qualitätsverbesserungsmaßnahmen;
biologische Pflanzenschutzmittel (wie Pheromonfallen und Nützlinge), die in der ökologischen/biologischen, integrierten oder konventionellen Erzeugung eingesetzt werden;
Umweltmaßnahmen nach Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
den ökologischen/biologischen, den integrierten oder den Versuchslandbau, einschließlich spezifischer Kosten für ökologisches/biologisches Saat- und Pflanzgut;
die Überwachung der Einhaltung der Normen gemäß Titel II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, der Pflanzenschutzvorschriften und der geltenden Rückstandshöchstwerte.
„Spezifische Kosten“ sind die zusätzlichen Kosten, die als Differenz zwischen den konventionellen Kosten und den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden, und Einkommensverluste infolge einer Aktion, ohne zusätzliches Einkommen und Kosteneinsparungen.Für jede Kategorie der in Unterabsatz 1 genannten beihilfefähigen spezifischen Kosten können die Mitgliedstaaten zur Berechnung der an den konventionellen Kosten bemessenen zusätzlichen Kosten angemessene Standardpauschalsätze oder standardisierte Einheitskosten festsetzen.
2.
Verwaltungs- und Personalkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von Betriebsfonds und operationellen Programmen, einschließlich
a)Gemeinkosten speziell im Zusammenhang mit dem Betriebsfonds oder dem operationellen Programm, einschließlich Verwaltungs- und Personalkosten, Berichte und Bewertungsstudien, sowie Kosten der Buch- und Kontenführung durch Zahlung eines Standardpauschalsatzes in Höhe von maximal 2 % des genehmigten Betriebsfonds gemäß Artikel 33, jedoch maximal 180 000 EUR, bestehend aus der Finanzhilfe der Union und dem Beitrag der Erzeugerorganisation.Bei operationellen Programmen, die von anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vorgelegt werden, berechnen sich die Gemeinkosten als die Summe der Gemeinkosten der einzelnen Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 1 250 000 EUR je Vereinigung von Erzeugerorganisationen.
Die Mitgliedstaaten können die Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten begrenzen; in diesem Falle sollten sie die zuschussfähigen Kosten festlegen;
b)Personalkosten (einschließlich gesetzlicher Abgaben in Verbindung mit Löhnen und Gehältern, wenn diese mit Zustimmung des Mitgliedstaats direkt von der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 oder von Genossenschaften, die Mitglied der Erzeugerorganisation sind, getragen werden) im Zusammenhang mit Maßnahmen
i)zur Verbesserung oder Erhaltung eines hohen Qualitäts- oder Umweltschutzniveaus;
ii)zur Verbesserung des Vermarktungsniveaus.
²⁹Die Durchführung dieser Maßnahmen setzt im Wesentlichen den Einsatz von qualifiziertem Personal voraus. ³⁰Greift die Erzeugerorganisation in diesen Fällen auf ihr eigenes Personal oder auf Erzeugermitglieder zurück, so ist der Zeitaufwand zu dokumentieren.³¹Will ein Mitgliedstaat in Bezug auf die hier genannten zuschussfähigen Personalkosten eine Alternative zur Begrenzung der Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten anbieten, so setzt er zuvor und auf ordnungsgemäß begründete Weise Standardpauschalsätze oder standardisierte Einheitskosten in Höhe von bis zu 20 % des genehmigten Betriebsfonds fest. ³²Dieser Prozentsatz kann in ordnungsgemäß begründeten Fällen angehoben werden.
Werden diese Standardpauschalsätze beantragt, müssen die Erzeugerorganisationen dem betreffenden Mitgliedstaat die Durchführung der Aktion glaubhaft nachweisen;
c)Rechts- und Verwaltungskosten von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen sowie Rechts- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Gründung länderübergreifender Erzeugerorganisationen oder länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen; diesbezüglich von den Erzeugerorganisationen in Auftrag gegebene Durchführbarkeitsstudien und Entwürfe.
3.
Kosten von Sitzungen und Ausbildungsprogrammen, sofern sie sich auf das operationelle Programm beziehen; darunter fallen gegebenenfalls Tagegelder, Reise- und Aufenthaltskosten auf Basis eines Standardpauschalsatzes oder standardisierter Einheitskosten.
4.
Förderung von
Marken/Handelsmarken von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8,
generischen Produkten oder Qualitätsmarken,
Kosten für Werbeaufdrucke auf Verpackungen oder Etiketten im Rahmen eines der beiden vorstehenden Gedankenstriche, sofern dies im operationellen Programm vorgesehen ist.
Geografische Bezeichnungen sind nur zulässig, wenn
a)es sich um eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) handelt oder
b)in allen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt, diese geografischen Bezeichnungen der Hauptwerbebotschaft untergeordnet sind.
³⁷Der Absatzförderung von generischen Produkten oder von Qualitätsmarken dienendes Material muss das Logo der Europäischen Union (nur im Falle visueller Medien) sowie die folgende Angabe tragen: „Von der Europäischen Union kofinanzierte Kampagne“. ³⁸Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 dürfen das Logo der Europäischen Union zur Förderung ihrer Marken/Handelsmarken nicht verwenden.
5.
Kosten für Transport, Sortierung und Verpackung im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung gemäß den Artikeln 16 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892.
6.
Erwerb unbebauter Grundstücke, wenn diese zur Durchführung einer im operationellen Programm vorgesehenen Investition erworben werden müssen, sofern deren Kosten weniger als 10 % aller beihilfefähigen Ausgaben für die betreffende Maßnahme betragen; in hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.
7.
Erwerb von Ausrüstung, einschließlich gebrauchter Ausrüstung, sofern diese nicht mit EU- oder nationalen Mitteln innerhalb der dem Erwerb vorausgehenden sieben Jahre gekauft wurde.
8.
Investitionen in Transportmittel, wenn die Erzeugerorganisation dem Mitgliedstaat glaubhaft nachweist, dass das Transportmittel nur für den Transport innerhalb der Erzeugerorganisation dient; Investitionen in zusätzliche LKW-Ausrüstungen für die Kühllagerung oder Beförderung in kontrollierter Atmosphäre.
9.
Leasing, auch von gebrauchter Ausrüstung, für die in den dem Leasing vorausgehenden sieben Jahren keine Unions- oder nationalen Mittel gewährt wurden, innerhalb der Grenzen des Nettomarktwertes des Objekts.
10.
Miete von Ausrüstung oder anderen Objekten mit Zustimmung des Mitgliedstaats, wenn dies als Alternative zum Kauf wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
11.
Investitionen in Unternehmensanteile oder -kapital, die unmittelbar zur Verwirklichung der Ziele des operationellen Programms beitragen.

  Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

ANHANG IV

Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1

ErzeugnisHöchstbetrag der Unterstützung (EUR/100 kg)
Kostenlose VerteilungAndere Bestimmungszwecke
Blumenkohl/Karfiol21,0515,79
Tomaten/Paradeiser (1. Juni — 31. Oktober)7,257,25
Tomaten/Paradeiser (1. November — 31. Mai)33,9625,48
Äpfel24,1618,11
Weintrauben53,5240,14
Aprikosen/Marillen64,1848,14
Brugnolen und Nektarinen37,8228,37
Pfirsiche37,3227,99
Birnen33,9625,47
Auberginen/Melanzani31,223,41
Melonen48,136,07
Wassermelonen9,767,31
Orangen21,0021,00
Mandarinen25,8219,50
Clementinen32,3824,28
Satsumas25,5619,50
Zitronen29,9822,48

ANHANG V

Pflichtangaben für den Jahresbericht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 54 Buchstabe b

Alle Angaben beziehen sich auf das Berichtsjahr. ⁴⁷Sie umfassen auch Angaben über die nach Ende des Berichtsjahres getätigten Ausgaben sowie Angaben über die im Berichtsjahr durchgeführten Kontrollen und angewandten Verwaltungssanktionen, einschließlich der Kontrollen und Sanktionen, die nach diesem Jahr durchgeführt bzw. angewandt wurden. ⁴⁸Zu den Angaben, die im Jahresverlauf unterschiedlich sind, sollte der Jahresbericht einen Überblick über die im Berichtsjahr zu verzeichnenden Schwankungen dieser Angaben und zum Stand am 31. Dezember des Berichtsjahrs enthalten.

TEIL A — INFORMATIONEN FÜR DIE MARKTVERWALTUNG

1.   Verwaltungstechnische Angaben

a)
Nationale Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung der Artikel 32 bis 38, 152 bis 160, 164 und 165 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassen wurden, einschließlich der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme, die für die im Berichtsjahr durchgeführten operationellen Programme gilt.
b)
Angaben zu Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften:
Kennnummer;
Name und Kontaktangaben;
Datum der Anerkennung (vorläufige Anerkennung bei Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften);
alle involvierten juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen und alle involvierten Tochtergesellschaften;
Anzahl der Mitglieder (aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Nichterzeugern) sowie Mitgliedschaftsveränderungen im Jahresverlauf;
Obst- und Gemüseanbaufläche (Gesamtfläche und Aufschlüsselung nach Hauptkulturen), erfasste Erzeugnisse und Beschreibung der verkauften Enderzeugnisse (mit Angabe des Wertes und der Mengen gemäß den wichtigsten Quellen) sowie Hauptbestimmungen der Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach ihrem Wert (mit Angaben über die auf dem Frischmarkt abgesetzten Erzeugnisse, die zur Verarbeitung verkauften Erzeugnisse und die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse);
im Jahresverlauf vorgenommene strukturelle Veränderungen, insbesondere Neuanerkennungen oder Neugründungen von Einrichtungen, Widerruf oder Aussetzung von Anerkennungen und Zusammenschlüsse, mit Angabe der entsprechenden Zeitpunkte.
c)
Angaben zu Branchenverbänden:
Name des Verbands und Kontaktangaben;
Datum der Anerkennung;
erfasste Erzeugnisse;
Veränderungen im Jahresverlauf.

2.   Angaben zu den Ausgaben

a)
Erzeugerorganisationen. Finanzdaten je Begünstigtem (Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen):
Betriebsfonds: Gesamtbetrag, finanzielle Unterstützung der Union, des Mitgliedstaats (staatliche Unterstützung), Beiträge der Erzeugerorganisation und ihrer Mitglieder;
Beschreibung der Höhe der finanziellen Unterstützung der Union gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
Finanzdaten zum operationellen Programm, aufgeschlüsselt nach Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen;
Wert der vermarkteten Erzeugung, ausgedrückt als Gesamtwert und aufgeschlüsselt nach juristischen Personen, aus denen sich die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen zusammensetzt;
Ausgaben für das operationelle Programm; aufgeschlüsselt nach Maßnahmen und als förderfähig ausgewählten Arten von Aktionen;
Angaben der aus dem Markt genommenen Erzeugnismengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen und Monaten sowie nach aus dem Markt genommenen Gesamtmengen einerseits und zur kostenlosen Verteilung aus dem Markt genommenen Mengen andererseits, in Tonnen;
Liste der für die Zwecke von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Einrichtungen.
b)
Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Finanzdaten je Begünstigtem:
Gesamtbetrag, finanzielle Unterstützung der Union, des Mitgliedstaats und Beiträge der Erzeugergruppierung und ihrer Mitglieder;
Unterstützung des Mitgliedstaats, mit Angabe der Zwischensummen für Erzeugergruppierungen im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr der Übergangszeit;
Ausgaben zur Deckung von Investitionen, die für die Anerkennung im Sinne von Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erforderlich sind, aufgeschlüsselt nach Beihilfen der Union und des Mitgliedstaats und Beiträgen der Erzeugergruppierung;
Wert der vermarkteten Erzeugung, ausgedrückt als Zwischensummen für Erzeugergruppierungen im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr der Übergangszeit.
c)
Erzeugerorganisationen und -gemeinschaften gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Wert und Menge der vermarkteten Erzeugung und Anzahl der Mitglieder.

3.   Angaben zur Durchführung der nationalen Strategie:

zusammenfassende Beschreibung des Stands der Durchführung der operationellen Programme, ausgeschlüsselt nach Arten von Maßnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f. Die Beschreibung erfolgt auf Basis der Finanzierungs- und gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren und fasst die Angaben der von den Erzeugerorganisationen jährlich übermittelten Fortschrittsberichte über die operationellen Programme zusammen;
Zusammenfassung der Ergebnisse der Bewertungen der operationellen Programme, wie sie von den Erzeugerorganisationen übermittelt wurden, einschließlich der qualitativen Bewertungen der Ergebnisse und Wirkungen von Umweltaktionen;
Zusammenfassung der wichtigsten Probleme, die bei der Durchführung der nationalen Strategie und ihrer Verwaltung aufgetreten sind, und etwaiger Abhilfemaßnahmen mit der Angabe, ob die nationale Strategie angepasst wurde, und wenn ja, warum. Ein Exemplar der angepassten Strategie wird dem Jahresbericht beigefügt.

TEIL B — INFORMATIONEN FÜR DEN RECHNUNGSABSCHLUSS

Angaben zu Kontrollen und Verwaltungssanktionen:

Kontrollen des Mitgliedstaats: Einzelheiten der besichtigten Einrichtungen und Daten der Besichtigungen;
Kontrollprozentsätze;
Kontrollergebnisse;
angewandte Verwaltungssanktionen.

ANHANG VI

Preismitteilungen gemäß Artikel 55 Absatz 1

ErzeugnisTyp/SorteAufmachung/GrößeRepräsentative Märkte
Tomaten/ParadeiserrundGröße 57-100 mm, lose in Packstücken von etwa 5-6 kgBelgienGriechenland
Spanien
Frankreich
Italien
Ungarn
Niederlande
Polen
Portugal
Rumänien
Rispentomatenlose in Packstücken von etwa 3-6 kg
KirschtomatenSchalen à etwa 250-500 g
Aprikosen/Marillenalle Typen und SortenGröße 45-50 mmKiste oder Packstück von etwa 6-10 kg
BulgarienGriechenland
Spanien
Frankreich
Italien
Ungarn
Brugnolen und NektarinenweißfleischigGröße A/BKiste oder Packstück von etwa 6-10 kg
GriechenlandSpanien
Frankreich
Italien
gelbfleischigGröße A/BKiste oder Packstück von etwa 6-10 kg
PfirsicheweißfleischigGröße A/BKiste oder Packstück von etwa 6-10 kg
GriechenlandSpanien
Frankreich
Italien
Ungarn
Portugal
gelbfleischigGröße A/BKiste oder Packstück von etwa 6-10 kg
Tafeltraubenalle Typen und Sorten mit KernenSchale oder Packstück von etwa 1 kgGriechenlandSpanien
Frankreich
Italien
Ungarn
Portugal
Schale oder Packstück von etwa 1 kg
alle kernlosen Typen und Sorten
BirnenBlanquillaGröße 55/60, Packstück von etwa 5-10 kgBelgienGriechenland
Spanien
Frankreich
Italien
Ungarn
Niederlande
Polen
Portugal
ConférenceGröße 60/65+, Packstück von etwa 5-10 kg
WilliamsGröße 65+/75+, Packstück von etwa 5-10 kg
Rocha
Abbé FételGröße 70/75, Packstück von etwa 5-10 kg
Kaiser
Doyenné du ComiceGröße 75/90, Packstück von etwa 5-10 kg
ÄpfelGolden DeliciousGröße 70/80, Packstück von etwa 5-20 kgBelgienTschechische Republik
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Österreich
Braeburn
Jonagold (oder Jonagored)
Idared
Fuji
Shampion
Granny Smith
Red Delicious und andere rote Sorten
Boskoop
GalaGröße 70/80, Packstück von etwa 5-20 kgFrankreichItalien
Ungarn
Niederlande
Polen
Portugal
Rumänien
Elstar
Cox Orange
Satsumasalle SortenGröße 1-X-3, Packstück von etwa 10-20 kgSpanien
Zitronenalle SortenGröße 3-4, Packstück von etwa 10-20 kgGriechenlandSpanien
Italien
Clementinenalle SortenGröße 1-X-3, Packstück von etwa 10-20 kgGriechenlandSpanien
Italien
Mandarinenalle SortenGröße 1-2, Packstück von etwa 10-20 kgGriechenlandSpanien
Italien
Portugal
OrangenSalustianaGröße 3-6, Packstück von etwa 10-20 kgGriechenlandSpanien
Italien
Portugal
Navelinas
Navelate
Lanelate
Valencia late
Tarocco
Navel
Zucchinialle SortenGröße 14-21, lose im PackstückGriechenlandSpanien
Frankreich
Italien
Niederlande
Kirschenalle Sorten SüßkirschenGröße 22 und darüber, lose im PackstückBulgarienTschechische Republik
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Italien
Ungarn
Polen
Portugal
Rumänien
Gurkenglatte SortenGröße 350-500 g, aufgereiht im PackstückBulgarienGriechenland
Spanien
Frankreich
Italien
Ungarn
Niederlande
Polen
KnoblauchweißGröße 50-60 mm, Packstück von etwa 2-5 kgGriechenlandSpanien
Frankreich
Italien
Ungarn
violettGröße 45-55 mm, Packstück von etwa 2-5 kg
FrühlingsknoblauchGröße 50-60 mm, Packstück von etwa 2-5 kg
Pflaumenalle Typen und SortenGröße 35 mm und darüberBulgarienDeutschland
Spanien
Frankreich
Italien
Ungarn
Polen
Rumänien
Größe 35 mm und darüber
Größe 40 mm und darüber
Größe 40 mm und darüber
Gemüsepaprikaalle Typen und SortenGröße 70 mm und darüberBulgarienGriechenland
Spanien
Italien
Ungarn
Niederlande
Portugal
Größe 50 mm und darüber
Größe 40 mm und darüber
Salatalle Typen und SortenGröße 400 g und darüber, Packstück mit 8-12 StückDeutschlandGriechenland
Spanien
Frankreich
Italien
Niederlande
Portugal
Vereinigtes Königreich
Größe 400 g und darüber, Packstück mit 8-12 Stück
Erdbeerenalle SortenPackstücke à 250/500 gBelgienDeutschland
Spanien
Frankreich
Italien
Niederlande
Polen
Portugal
Vereinigtes Königreich
Zuchtpilzegeschlossenmittlere Größe (30-65 mm)IrlandSpanien
Frankreich
Ungarn
Niederlande
Polen
Vereinigtes Königreich
KiwisHaywardGröße 105-125 g, Packstück von etwa 3-10 kgGriechenlandFrankreich
Italien
Portugal
Blumenkohl/Karfiolalle Typen und SortenGröße 16-20 cmDeutschlandSpanien
Frankreich
Italien
Polen
Spargelalle Typen und SortenGröße 10-16/16+DeutschlandSpanien
Frankreich
Niederlande
Polen
Auberginen/Melanzanialle Typen und SortenGröße 40+/70+SpanienItalien
Rumänien
Karotten und Speisemöhrenalle Typen und Sortenauf dem repräsentativen Markt übliche NormenDeutschlandSpanien
Frankreich
Italien
Niederlande
Polen
Vereinigtes Königreich
Zwiebelnalle Typen und SortenGröße 40-80DeutschlandSpanien
Frankreich
Italien
Niederlande
Polen
Vereinigtes Königreich
Bohnenalle Typen und Sortenauf dem repräsentativen Markt übliche NormenBelgienGriechenland
Spanien
Frankreich
Italien
Polen
Porree/Lauchalle Typen und Sortenauf dem repräsentativen Markt übliche NormenBelgienDeutschland
Spanien
Frankreich
Niederlande
Polen
Wassermelonenalle Typen und Sortenauf dem repräsentativen Markt übliche NormenGriechenlandSpanien
Italien
Ungarn
Rumänien
Melonenalle Typen und Sortenauf dem repräsentativen Markt übliche NormenGriechenlandSpanien
Frankreich
Italien
Kohlalle Typen und Sortenauf dem repräsentativen Markt übliche NormenDeutschlandGriechenland
Spanien
Frankreich
Polen
Rumänien
Vereinigtes Königreich

ANHANG VII

Erzeugnisliste für die Einfuhrpreisregelung gemäß Titel III

Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. ⁶⁰Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Vorschriften in Titel III durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt. ⁶¹Steht vor dem KN-Code ein „ex“, so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle gleichzeitig vom Anwendungsbereich des KN-Codes und der Warenbezeichnung sowie vom entsprechenden Anwendungszeitraum bestimmt.

TEIL A

KN-CodeWarenbezeichnungAnwendungszeitraum
ex 0702 00 00 Tomaten/Paradeiser1. Januar bis 31. Dezember
ex 0707 00 05 Gurken (1)1. Januar bis 31. Dezember
ex 0709 90 80 Artischocken1. November bis 30. Juni
ex 0709 90 70 Zucchini1. Januar bis 31. Dezember
ex 0805 10 20 Süßorangen, frisch1. Dezember bis 31. Mai
ex 0805 20 10 Clementinen1. November bis Ende Februar
ex 0805 20 30 , ex 0805 20 50 , ex 0805 20 70 , ex 0805 20 90 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten1. November bis Ende Februar
ex 0805 50 10 Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)1. Juni bis 31. Mai
ex 0806 10 10 Tafeltrauben21. Juli bis 20. November
ex 0808 10 80 Äpfel1. Juli bis 30. Juni
ex 0808 20 50 Birnen1. Juli bis 30. April
ex 0809 10 00 Aprikosen/Marillen1. Juni bis 31. Juli
ex 0809 20 95 Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln21. Mai bis 10. August
ex 0809 30 10 , ex 0809 30 90 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen11. Juni bis 30. September
ex 0809 40 05 Pflaumen11. Juni bis 30. September

TEIL B

KN-CodeWarenbezeichnungAnwendungszeitraum
ex 0707 00 05 Gurken für die Verarbeitung1. Mai bis 31. Oktober
ex 0809 20 05 Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)21. Mai bis 10. August