Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG I
Verarbeitungserzeugnisse gemäß Artikel 22 Absatz 2
Kategorie | KN-Code | Warenbezeichnung |
Fruchtsäfte | ex 2009 | Fruchtsäfte (ausgenommen Traubensaft und Traubenmost der Unterpositionen 2009 61 und 2009 69 , Bananensaft der Unterposition ex 2009 80 und konzentrierte Säfte), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker und anderen SüßmittelnKonzentrierte Fruchtsäfte sind Säfte der Position ex 2009 , die durch physikalischen Entzug von mindestens 50 GHT des Wassergehalts gewonnen wurden, in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 200 kg oder mehr. |
Tomatenkonzentrat | ex 2002 90 31 ex 2002 90 91 | Tomatenkonzentrat mit einem Trockenmassegehalt von 28 GHT oder mehr in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 200 kg oder mehr |
Obst und Gemüse, gefroren | ex 0710 | Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ausgenommen Zuckermais der Unterposition 0710 40 00 , Oliven der Unterposition 0710 80 10 und Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta der Unterposition 0710 80 59 |
ex 0811 | Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, ausgenommen gefrorene Bananen der Unterposition ex 0811 90 95 | |
ex 2004 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006 , ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition ex 2004 90 10 , Oliven der Unterposition ex 2004 90 30 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterposition 2004 10 91 | |
Obst- und Gemüsekonserven | ex 2001 | Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen
|
ex 2002 | Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ausgenommen das vorgenannte Tomatenkonzentrat der Unterpositionen ex 2002 90 31 und ex 2002 90 91 | |
ex 2005 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Position 2006 , ausgenommen Oliven der Unterposition 2005 70 , Zuckermais (Zea mays var. saccharata) der Unterposition 2005 80 00 , Früchte der Gattung Capsicum mit brennendem Geschmack der Unterposition 2005 99 10 und Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterposition 2005 20 10 | |
ex 2008 | Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen
| |
Pilzkonserven | 2003 10 | Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Früchte, vorläufig in Salzlake haltbar gemacht | ex 0812 | Früchte und Nüsse, vorläufig in Salzlake haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, ausgenommen vorläufig haltbar gemachte Bananen der Unterposition ex 0812 90 98 |
Getrocknete Früchte | ex 0813 ex 0804 20 90 0806 20 ex 2008 19 | Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 Feigen, getrocknet Weintrauben, getrocknet Andere Nüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen tropische Nüsse und deren Mischungen |
Andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse | In Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, die sich von den Erzeugnissen der vorgenannten Kategorien unterscheiden | |
Verarbeitete aromatische Kräuter | ex 0910 ex 1211 | Thymian, getrocknetBasilikum, Melisse, Minze, Origanum vulgare (Oregano/wilder Majoran), Rosmarin, Salbei, getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert |
Paprikapulver | ex 0904 | Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0904 20 10 |
ANHANG II
Liste der Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 31 Absatz 1 nicht beihilfefähig sind
ANHANG III
Nichterschöpfende Liste der Aktionen und Ausgaben, die im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 31 Absatz 1 beihilfefähig sind
— | Qualitätsverbesserungsmaßnahmen; |
— | biologische Pflanzenschutzmittel (wie Pheromonfallen und Nützlinge), die in der ökologischen/biologischen, integrierten oder konventionellen Erzeugung eingesetzt werden; |
— | Umweltmaßnahmen nach Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
— | den ökologischen/biologischen, den integrierten oder den Versuchslandbau, einschließlich spezifischer Kosten für ökologisches/biologisches Saat- und Pflanzgut; |
— | die Überwachung der Einhaltung der Normen gemäß Titel II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, der Pflanzenschutzvorschriften und der geltenden Rückstandshöchstwerte. |
a) | Gemeinkosten speziell im Zusammenhang mit dem Betriebsfonds oder dem operationellen Programm, einschließlich Verwaltungs- und Personalkosten, Berichte und Bewertungsstudien, sowie Kosten der Buch- und Kontenführung durch Zahlung eines Standardpauschalsatzes in Höhe von maximal 2 % des genehmigten Betriebsfonds gemäß Artikel 33, jedoch maximal 180 000 EUR, bestehend aus der Finanzhilfe der Union und dem Beitrag der Erzeugerorganisation.Bei operationellen Programmen, die von anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vorgelegt werden, berechnen sich die Gemeinkosten als die Summe der Gemeinkosten der einzelnen Erzeugerorganisationen gemäß Absatz 1, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 1 250 000 EUR je Vereinigung von Erzeugerorganisationen. Die Mitgliedstaaten können die Finanzierung auf die tatsächlichen Kosten begrenzen; in diesem Falle sollten sie die zuschussfähigen Kosten festlegen; |
b) | Personalkosten (einschließlich gesetzlicher Abgaben in Verbindung mit Löhnen und Gehältern, wenn diese mit Zustimmung des Mitgliedstaats direkt von der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8 oder von Genossenschaften, die Mitglied der Erzeugerorganisation sind, getragen werden) im Zusammenhang mit Maßnahmen
Werden diese Standardpauschalsätze beantragt, müssen die Erzeugerorganisationen dem betreffenden Mitgliedstaat die Durchführung der Aktion glaubhaft nachweisen; |
c) | Rechts- und Verwaltungskosten von Zusammenschlüssen von Erzeugerorganisationen sowie Rechts- und Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Gründung länderübergreifender Erzeugerorganisationen oder länderübergreifender Vereinigungen von Erzeugerorganisationen; diesbezüglich von den Erzeugerorganisationen in Auftrag gegebene Durchführbarkeitsstudien und Entwürfe. |
— | Marken/Handelsmarken von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Tochtergesellschaften im Falle gemäß Artikel 22 Absatz 8, |
— | generischen Produkten oder Qualitätsmarken, |
— | Kosten für Werbeaufdrucke auf Verpackungen oder Etiketten im Rahmen eines der beiden vorstehenden Gedankenstriche, sofern dies im operationellen Programm vorgesehen ist. |
a) | es sich um eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) handelt oder |
b) | in allen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt, diese geografischen Bezeichnungen der Hauptwerbebotschaft untergeordnet sind. |
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
ANHANG IV
Beihilfehöchstbeträge für Marktrücknahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1
Erzeugnis | Höchstbetrag der Unterstützung (EUR/100 kg) | |
Kostenlose Verteilung | Andere Bestimmungszwecke | |
Blumenkohl/Karfiol | 21,05 | 15,79 |
Tomaten/Paradeiser (1. Juni — 31. Oktober) | 7,25 | 7,25 |
Tomaten/Paradeiser (1. November — 31. Mai) | 33,96 | 25,48 |
Äpfel | 24,16 | 18,11 |
Weintrauben | 53,52 | 40,14 |
Aprikosen/Marillen | 64,18 | 48,14 |
Brugnolen und Nektarinen | 37,82 | 28,37 |
Pfirsiche | 37,32 | 27,99 |
Birnen | 33,96 | 25,47 |
Auberginen/Melanzani | 31,2 | 23,41 |
Melonen | 48,1 | 36,07 |
Wassermelonen | 9,76 | 7,31 |
Orangen | 21,00 | 21,00 |
Mandarinen | 25,82 | 19,50 |
Clementinen | 32,38 | 24,28 |
Satsumas | 25,56 | 19,50 |
Zitronen | 29,98 | 22,48 |
ANHANG V
Pflichtangaben für den Jahresbericht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 54 Buchstabe b
Alle Angaben beziehen sich auf das Berichtsjahr. ⁴⁷Sie umfassen auch Angaben über die nach Ende des Berichtsjahres getätigten Ausgaben sowie Angaben über die im Berichtsjahr durchgeführten Kontrollen und angewandten Verwaltungssanktionen, einschließlich der Kontrollen und Sanktionen, die nach diesem Jahr durchgeführt bzw. angewandt wurden. ⁴⁸Zu den Angaben, die im Jahresverlauf unterschiedlich sind, sollte der Jahresbericht einen Überblick über die im Berichtsjahr zu verzeichnenden Schwankungen dieser Angaben und zum Stand am 31. Dezember des Berichtsjahrs enthalten.
TEIL A — INFORMATIONEN FÜR DIE MARKTVERWALTUNG
1. Verwaltungstechnische Angaben
— | Kennnummer; |
— | Name und Kontaktangaben; |
— | Datum der Anerkennung (vorläufige Anerkennung bei Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften); |
— | alle involvierten juristischen Personen oder genau definierten Teile juristischer Personen und alle involvierten Tochtergesellschaften; |
— | Anzahl der Mitglieder (aufgeschlüsselt nach Erzeugern und Nichterzeugern) sowie Mitgliedschaftsveränderungen im Jahresverlauf; |
— | Obst- und Gemüseanbaufläche (Gesamtfläche und Aufschlüsselung nach Hauptkulturen), erfasste Erzeugnisse und Beschreibung der verkauften Enderzeugnisse (mit Angabe des Wertes und der Mengen gemäß den wichtigsten Quellen) sowie Hauptbestimmungen der Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach ihrem Wert (mit Angaben über die auf dem Frischmarkt abgesetzten Erzeugnisse, die zur Verarbeitung verkauften Erzeugnisse und die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse); |
— | im Jahresverlauf vorgenommene strukturelle Veränderungen, insbesondere Neuanerkennungen oder Neugründungen von Einrichtungen, Widerruf oder Aussetzung von Anerkennungen und Zusammenschlüsse, mit Angabe der entsprechenden Zeitpunkte. |
— | Name des Verbands und Kontaktangaben; |
— | Datum der Anerkennung; |
— | erfasste Erzeugnisse; |
— | Veränderungen im Jahresverlauf. |
2. Angaben zu den Ausgaben
— | Betriebsfonds: Gesamtbetrag, finanzielle Unterstützung der Union, des Mitgliedstaats (staatliche Unterstützung), Beiträge der Erzeugerorganisation und ihrer Mitglieder; |
— | Beschreibung der Höhe der finanziellen Unterstützung der Union gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; |
— | Finanzdaten zum operationellen Programm, aufgeschlüsselt nach Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen; |
— | Wert der vermarkteten Erzeugung, ausgedrückt als Gesamtwert und aufgeschlüsselt nach juristischen Personen, aus denen sich die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen zusammensetzt; |
— | Ausgaben für das operationelle Programm; aufgeschlüsselt nach Maßnahmen und als förderfähig ausgewählten Arten von Aktionen; |
— | Angaben der aus dem Markt genommenen Erzeugnismengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen und Monaten sowie nach aus dem Markt genommenen Gesamtmengen einerseits und zur kostenlosen Verteilung aus dem Markt genommenen Mengen andererseits, in Tonnen; |
— | Liste der für die Zwecke von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Einrichtungen. |
— | Gesamtbetrag, finanzielle Unterstützung der Union, des Mitgliedstaats und Beiträge der Erzeugergruppierung und ihrer Mitglieder; |
— | Unterstützung des Mitgliedstaats, mit Angabe der Zwischensummen für Erzeugergruppierungen im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr der Übergangszeit; |
— | Ausgaben zur Deckung von Investitionen, die für die Anerkennung im Sinne von Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erforderlich sind, aufgeschlüsselt nach Beihilfen der Union und des Mitgliedstaats und Beiträgen der Erzeugergruppierung; |
— | Wert der vermarkteten Erzeugung, ausgedrückt als Zwischensummen für Erzeugergruppierungen im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr der Übergangszeit. |
— | Wert und Menge der vermarkteten Erzeugung und Anzahl der Mitglieder. |
3. Angaben zur Durchführung der nationalen Strategie:
TEIL B — INFORMATIONEN FÜR DEN RECHNUNGSABSCHLUSS
Angaben zu Kontrollen und Verwaltungssanktionen:
ANHANG VI
Preismitteilungen gemäß Artikel 55 Absatz 1
Erzeugnis | Typ/Sorte | Aufmachung/Größe | Repräsentative Märkte |
Tomaten/Paradeiser | rund | Größe 57-100 mm, lose in Packstücken von etwa 5-6 kg | BelgienGriechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Niederlande Polen Portugal Rumänien |
Rispentomaten | lose in Packstücken von etwa 3-6 kg | ||
Kirschtomaten | Schalen à etwa 250-500 g | ||
Aprikosen/Marillen | alle Typen und Sorten | Größe 45-50 mmKiste oder Packstück von etwa 6-10 kg | BulgarienGriechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn |
Brugnolen und Nektarinen | weißfleischig | Größe A/BKiste oder Packstück von etwa 6-10 kg | GriechenlandSpanien Frankreich Italien |
gelbfleischig | Größe A/BKiste oder Packstück von etwa 6-10 kg | ||
Pfirsiche | weißfleischig | Größe A/BKiste oder Packstück von etwa 6-10 kg | GriechenlandSpanien Frankreich Italien Ungarn Portugal |
gelbfleischig | Größe A/BKiste oder Packstück von etwa 6-10 kg | ||
Tafeltrauben | alle Typen und Sorten mit Kernen | Schale oder Packstück von etwa 1 kg | GriechenlandSpanien Frankreich Italien Ungarn Portugal |
Schale oder Packstück von etwa 1 kg | |||
alle kernlosen Typen und Sorten | |||
Birnen | Blanquilla | Größe 55/60, Packstück von etwa 5-10 kg | BelgienGriechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Niederlande Polen Portugal |
Conférence | Größe 60/65+, Packstück von etwa 5-10 kg | ||
Williams | Größe 65+/75+, Packstück von etwa 5-10 kg | ||
Rocha | |||
Abbé Fétel | Größe 70/75, Packstück von etwa 5-10 kg | ||
Kaiser | |||
Doyenné du Comice | Größe 75/90, Packstück von etwa 5-10 kg | ||
Äpfel | Golden Delicious | Größe 70/80, Packstück von etwa 5-20 kg | BelgienTschechische Republik Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Österreich |
Braeburn | |||
Jonagold (oder Jonagored) | |||
Idared | |||
Fuji | |||
Shampion | |||
Granny Smith | |||
Red Delicious und andere rote Sorten | |||
Boskoop | |||
Gala | Größe 70/80, Packstück von etwa 5-20 kg | FrankreichItalien Ungarn Niederlande Polen Portugal Rumänien | |
Elstar | |||
Cox Orange | |||
Satsumas | alle Sorten | Größe 1-X-3, Packstück von etwa 10-20 kg | Spanien |
Zitronen | alle Sorten | Größe 3-4, Packstück von etwa 10-20 kg | GriechenlandSpanien Italien |
Clementinen | alle Sorten | Größe 1-X-3, Packstück von etwa 10-20 kg | GriechenlandSpanien Italien |
Mandarinen | alle Sorten | Größe 1-2, Packstück von etwa 10-20 kg | GriechenlandSpanien Italien Portugal |
Orangen | Salustiana | Größe 3-6, Packstück von etwa 10-20 kg | GriechenlandSpanien Italien Portugal |
Navelinas | |||
Navelate | |||
Lanelate | |||
Valencia late | |||
Tarocco | |||
Navel | |||
Zucchini | alle Sorten | Größe 14-21, lose im Packstück | GriechenlandSpanien Frankreich Italien Niederlande |
Kirschen | alle Sorten Süßkirschen | Größe 22 und darüber, lose im Packstück | BulgarienTschechische Republik Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Polen Portugal Rumänien |
Gurken | glatte Sorten | Größe 350-500 g, aufgereiht im Packstück | BulgarienGriechenland Spanien Frankreich Italien Ungarn Niederlande Polen |
Knoblauch | weiß | Größe 50-60 mm, Packstück von etwa 2-5 kg | GriechenlandSpanien Frankreich Italien Ungarn |
violett | Größe 45-55 mm, Packstück von etwa 2-5 kg | ||
Frühlingsknoblauch | Größe 50-60 mm, Packstück von etwa 2-5 kg | ||
Pflaumen | alle Typen und Sorten | Größe 35 mm und darüber | BulgarienDeutschland Spanien Frankreich Italien Ungarn Polen Rumänien |
Größe 35 mm und darüber | |||
Größe 40 mm und darüber | |||
Größe 40 mm und darüber | |||
Gemüsepaprika | alle Typen und Sorten | Größe 70 mm und darüber | BulgarienGriechenland Spanien Italien Ungarn Niederlande Portugal |
Größe 50 mm und darüber | |||
Größe 40 mm und darüber | |||
Salat | alle Typen und Sorten | Größe 400 g und darüber, Packstück mit 8-12 Stück | DeutschlandGriechenland Spanien Frankreich Italien Niederlande Portugal Vereinigtes Königreich |
Größe 400 g und darüber, Packstück mit 8-12 Stück | |||
Erdbeeren | alle Sorten | Packstücke à 250/500 g | BelgienDeutschland Spanien Frankreich Italien Niederlande Polen Portugal Vereinigtes Königreich |
Zuchtpilze | geschlossen | mittlere Größe (30-65 mm) | IrlandSpanien Frankreich Ungarn Niederlande Polen Vereinigtes Königreich |
Kiwis | Hayward | Größe 105-125 g, Packstück von etwa 3-10 kg | GriechenlandFrankreich Italien Portugal |
Blumenkohl/Karfiol | alle Typen und Sorten | Größe 16-20 cm | DeutschlandSpanien Frankreich Italien Polen |
Spargel | alle Typen und Sorten | Größe 10-16/16+ | DeutschlandSpanien Frankreich Niederlande Polen |
Auberginen/Melanzani | alle Typen und Sorten | Größe 40+/70+ | SpanienItalien Rumänien |
Karotten und Speisemöhren | alle Typen und Sorten | auf dem repräsentativen Markt übliche Normen | DeutschlandSpanien Frankreich Italien Niederlande Polen Vereinigtes Königreich |
Zwiebeln | alle Typen und Sorten | Größe 40-80 | DeutschlandSpanien Frankreich Italien Niederlande Polen Vereinigtes Königreich |
Bohnen | alle Typen und Sorten | auf dem repräsentativen Markt übliche Normen | BelgienGriechenland Spanien Frankreich Italien Polen |
Porree/Lauch | alle Typen und Sorten | auf dem repräsentativen Markt übliche Normen | BelgienDeutschland Spanien Frankreich Niederlande Polen |
Wassermelonen | alle Typen und Sorten | auf dem repräsentativen Markt übliche Normen | GriechenlandSpanien Italien Ungarn Rumänien |
Melonen | alle Typen und Sorten | auf dem repräsentativen Markt übliche Normen | GriechenlandSpanien Frankreich Italien |
Kohl | alle Typen und Sorten | auf dem repräsentativen Markt übliche Normen | DeutschlandGriechenland Spanien Frankreich Polen Rumänien Vereinigtes Königreich |
ANHANG VII
Erzeugnisliste für die Einfuhrpreisregelung gemäß Titel III
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur hat der Wortlaut der Warenbezeichnung nur Hinweischarakter. ⁶⁰Im Rahmen dieses Anhangs wird der Anwendungsbereich der Vorschriften in Titel III durch den Umfang der KN-Codes zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung bestimmt. ⁶¹Steht vor dem KN-Code ein „ex“, so wird der Anwendungsbereich der Zusatzzölle gleichzeitig vom Anwendungsbereich des KN-Codes und der Warenbezeichnung sowie vom entsprechenden Anwendungszeitraum bestimmt.
TEIL A
KN-Code | Warenbezeichnung | Anwendungszeitraum |
ex 0702 00 00 | Tomaten/Paradeiser | 1. Januar bis 31. Dezember |
ex 0707 00 05 | Gurken (1) | 1. Januar bis 31. Dezember |
ex 0709 90 80 | Artischocken | 1. November bis 30. Juni |
ex 0709 90 70 | Zucchini | 1. Januar bis 31. Dezember |
ex 0805 10 20 | Süßorangen, frisch | 1. Dezember bis 31. Mai |
ex 0805 20 10 | Clementinen | 1. November bis Ende Februar |
ex 0805 20 30 , ex 0805 20 50 , ex 0805 20 70 , ex 0805 20 90 | Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten | 1. November bis Ende Februar |
ex 0805 50 10 | Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) | 1. Juni bis 31. Mai |
ex 0806 10 10 | Tafeltrauben | 21. Juli bis 20. November |
ex 0808 10 80 | Äpfel | 1. Juli bis 30. Juni |
ex 0808 20 50 | Birnen | 1. Juli bis 30. April |
ex 0809 10 00 | Aprikosen/Marillen | 1. Juni bis 31. Juli |
ex 0809 20 95 | Kirschen, außer Sauerkirschen/Weichseln | 21. Mai bis 10. August |
ex 0809 30 10 , ex 0809 30 90 | Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen | 11. Juni bis 30. September |
ex 0809 40 05 | Pflaumen | 11. Juni bis 30. September |
TEIL B
KN-Code | Warenbezeichnung | Anwendungszeitraum |
ex 0707 00 05 | Gurken für die Verarbeitung | 1. Mai bis 31. Oktober |
ex 0809 20 05 | Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) | 21. Mai bis 10. August |