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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL II: Betriebsfonds und operationelle Programme
      • Abschnitt 4: Beihilfe

Art. 35 Vorschusszahlungen

(1) 

Die Mitgliedstaaten können den Erzeugerorganisationen gestatten, für einen Teil der Beihilfe eine Vorschusszahlung zu beantragen. ²Die Vorschusszahlung entspricht den voraussichtlichen Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms während des Drei- oder Viermonatszeitraums, der in dem Monat beginnt, in dem die Vorschusszahlung beantragt wird.

Die Mitgliedstaaten legen Bedingungen fest, die gewährleisten, dass die Finanzbeiträge zu den Betriebsfonds gemäß den Artikeln 24 und 25 erhoben und vorangegangene Vorschusszahlungen und der entsprechende Beitrag der Erzeugerorganisation tatsächlich ausgegeben wurden.

(2) 

Die Anträge auf Freigabe der Sicherheiten können während des laufenden Programmjahres mit den entsprechenden Belegen wie Rechnungen und Zahlungsnachweisen eingereicht werden.

Die Sicherheiten werden in Höhe von bis zu 80 % der gezahlten Vorschüsse freigegeben.

(3) 

Bei Nichtbeachtung des operationellen Programms oder schweren Verstößen gegen die Verpflichtungen nach Artikel 5 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 wird die Sicherheit unbeschadet weiterer Verwaltungssanktionen, die gemäß Kapitel V Abschnitt 3 zu verhängen sind, einbehalten.

Bei Nichterfüllung sonstiger Pflichten wird die Sicherheit nach Maßgabe der Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit einbehalten.