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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL II: Betriebsfonds und operationelle Programme
      • Abschnitt 3: Operationelle Programme

Art. 32 Operationelle Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen

(1) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Erzeuger, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen angeschlossen, aber keine Erzeugerorganisationen sind, die jedoch gemäß Artikel 20 Mitglieder solcher Vereinigungen sind, die von der Vereinigung von Erzeugerorganisationen durchgeführten Maßnahmen im Verhältnis zum Beitrag der angeschlossenen Erzeugerorganisationen finanzieren.

(2) Die Artikel 30, 31, 33 und 34 der vorliegenden Verordnung und die Artikel 4 bis 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gelten sinngemäß für die operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen. ²Die Ausgewogenheit zwischen den Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 ist für operationelle Teilprogramme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen jedoch nicht vorgeschrieben.

(3) Die Obergrenze für die Ausgaben für Krisenprävention und Krisenmanagement gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen der operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen werden auf der Ebene der einzelnen angeschlossenen Erzeugerorganisationen berechnet.