freiRecht
Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL II: Betriebsfonds und operationelle Programme
      • Abschnitt 2: Betriebsfonds

Art. 26 Mitteilung des voraussichtlichen Betrags

(1) 

Die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen teilen dem Mitgliedstaat, der ihnen die Anerkennung gewährt hat, bis spätestens 15. September zusammen mit den operationellen Programmen oder etwaigen Anträgen auf Änderung eines bestehenden operationellen Programms die voraussichtliche Höhe der finanziellen Unterstützung der Union sowie des Beitrags ihrer Mitglieder und der Erzeugerorganisation oder Vereinigung selbst zum Betriebsfonds für das folgende Jahr mit.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für die Mitteilung einen späteren Termin als den 15. September festsetzen.

(2) Die voraussichtliche Höhe des Betriebsfonds wird auf der Grundlage der operationellen Programme und des Werts der vermarkteten Erzeugung berechnet. ²Die Berechnung wird in die Ausgaben für Krisenprävention und -management und die Ausgaben für andere Maßnahmen aufgeschlüsselt.