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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL II: Betriebsfonds und operationelle Programme
      • Abschnitt 3: Operationelle Programme

Art. 31 Förderfähigkeit von Aktionen im Rahmen operationeller Programme

(1) Die operationellen Programme dürfen keine Aktionen oder Ausgaben umfassen, die in der Liste in Anhang II aufgeführt sind. ²Anhang III enthält eine nichterschöpfende Liste förderfähiger Aktionen.

(2) 

Die beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme sind auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt. ²Die Mitgliedstaaten können jedoch in folgenden Fällen Standardpauschalsätze oder standardisierte Einheitskosten festsetzen:

a)
wenn solche Standardpauschalsätze oder standardisierten Einheitskosten in Anhang III aufgeführt sind,
b)
für zusätzliche externe Transportkosten (Kilometerpauschale), die sich gegenüber den Kosten des Straßengüterverkehrs ergeben, wenn im Rahmen einer Umweltschutzmaßnahme auf den Schienen- und/oder Schiffsverkehr zurückgegriffen wird.

Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, differenzierte standardisierte Einheitskosten heranzuziehen, um regionalen oder lokalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.

Die Mitgliedstaaten überprüfen diese Standardpauschalsätze oder standardisierten Einheitskosten mindestens alle fünf Jahre.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die entsprechenden Berechnungen angemessen und korrekt sind und dass sie im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung erstellt wurden. Die Mitgliedstaaten müssen zu diesem Zweck

a)
sicherstellen, dass eine Stelle, die von den für die Durchführung des Programms verantwortlichen Behörden funktionell unabhängig ist und über entsprechende Expertise verfügt, die Berechnungen vornimmt oder bestätigt, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind;
b)
alle Belege über die Festlegung der Standardpauschalsätze oder standardisierten Einheitskosten und ihre Überprüfung aufbewahren.

(4) Damit eine Aktion förderfähig ist, müssen die Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde, mehr als 50 % des Werts der unter die Aktion fallenden Erzeugnisse ausmachen. ²Darüber hinaus müssen die betreffenden Erzeugnisse von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation oder den angeschlossenen Erzeugern einer anderen Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen stammen. ³Die Artikel 22 und 23 gelten sinngemäß für die Berechnung des Wertes.

(5) 

Investitionen in materielle Vermögenswerte gehen mit folgenden Verpflichtungen einher:

a)
Unbeschadet Absatz 4 müssen die erworbenen materiellen Vermögenswerte gemäß der im betreffenden genehmigten operationellen Programm beschriebenen Bestimmung verwendet werden;
b)
unbeschadet des Absatzes 6 Unterabsätze 3 und 4 müssen die erworbenen materiellen Vermögenswerte entweder bis zum Ende der steuerlichen Abschreibungsdauer des materiellen Vermögenswerts oder zehn Jahre, je nachdem, was der kürzere Zeitraum ist, im Eigentum und im Besitz des Empfängers bleiben. In diesem Zeitraum gewährleistet der Empfänger die Instandhaltung des materiellen Vermögenswerts. Betrifft allerdings die Investition Boden, der im Rahmen besonderer nationaler Eigentumsvorschriften gepachtet wurde, so ist die Anforderung, nach der sie im Eigentum des Empfängers bleiben muss, möglicherweise nicht anwendbar, sofern die Investitionsobjekte mindestens während des im ersten Satz genannten Zeitraums im Besitz des Empfängers geblieben sind;
c)
befindet sich der materielle Vermögenswert, auf den sich die Investition bezieht, im Eigentum der Erzeugerorganisation und im Besitz des Mitglieds der Erzeugerorganisation, so hat die Erzeugerorganisation während der steuerlichen Abschreibungsdauer das Recht auf Zugang zu dem Vermögenswert.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten jedoch einen anderen Zeitraum als die steuerliche Abschreibungsdauer vorschreiben. Dieser Zeitraum muss in ihrer nationalen Strategie angegeben und ordnungsgemäß begründet sein und mindestens den in Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) genannten Zeitraum umfassen.

(6) 

Investitionen (einschließlich im Rahmen von Leasing-Verträgen) können aus dem Betriebsfonds als ein Betrag oder in im operationellen Programms genehmigten gleichen Tranchen finanziert werden. ²Die Mitgliedstaaten können in ordnungsgemäß begründeten Fällen Änderungen des operationellen Programms genehmigen, mit denen die Tranchen neu aufgeteilt werden.

Überschreitet die steuerliche Abschreibungsdauer einer Investition die Laufzeit des operationellen Programms, so kann sie auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.

Bei Ersatzinvestitionen wird der Restwert der ersetzten Investition

a)
dem Betriebsfonds der Erzeugerorganisation zugeführt oder
b)
von den Ersetzungskosten abgezogen.

Wird das Investitionsobjekt vor Ablauf des in Absatz 5 genannten Zeitraums verkauft, aber nicht ersetzt, wird die zur Finanzierung der Investition gezahlt Beihilfe der Union wieder eingezogen und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Verhältnis zu den vollen Jahren erstattet, die bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b übrig bleiben.

(7) 

Aktionen, einschließlich Investitionen, können in einzelnen Betrieben oder Räumlichkeiten von Erzeugern, die Mitglieder der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Tochtergesellschaft sind, die der 90 %-Regel gemäß Artikel 22 Absatz 8 genügt, einschließlich in Fällen durchgeführt werden, in denen die Aktionen auf Mitglieder der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ausgelagert werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des operationellen Programms beitragen.

Wenn ein angeschlossener Erzeuger die Erzeugerorganisation verlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert wiedereinzieht und letzterer dem Betriebsfonds zugeführt wird.

In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass die Erzeugerorganisation die Investition oder ihren Restwert nicht wiedereinziehen muss.

(8) Aktionen, einschließlich Investitionen, im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Obst und Gemüse zu Verarbeitungserzeugnissen können förderfähig sein, sofern sie die Ziele gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich der Ziele gemäß Artikel 160 der Verordnung, verfolgen und in der nationalen Strategie gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt sind.

(9) Investitionen in immaterielle Vermögenswerte können förderfähig sein, sofern sie die Ziele gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, einschließlich der Ziele gemäß Artikel 160 der Verordnung, verfolgen und in der nationalen Strategie gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt sind.