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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL I: Anforderungen und Anerkennung
      • Abschnitt 2: Anerkennungskriterien und andere Anforderungen

Art. 15 Zusammenschlüsse von Erzeugerorganisationen

(1) 

Beim Zusammenschluss von Erzeugerorganisationen übernimmt die dadurch entstandene Erzeugerorganisation die Rechte und Pflichten der einzelnen zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen. ²Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die neue Erzeugerorganisation alle Anerkennungskriterien erfüllt und teilt ihr für die Zwecke des in Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 genannten einheitlichen Identifizierungssystems eine neue Nummer zu.

Die aus dem Zusammenschluss hervorgegangene Erzeugerorganisation kann entweder die Programme bis zum 1. Januar des auf den Zusammenschluss folgenden Jahres parallel und voneinander getrennt weiterführen oder die operationellen Programme ab dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses zusammenlegen.

Artikel 34 der vorliegenden Verordnung gilt für zusammengelegte operationelle Programme.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten auf ordnungsgemäß begründeten Antrag hin genehmigen, dass die einzelnen operationellen Programme bis zum Ende ihrer Laufzeit parallel weitergeführt werden.