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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL I: Anforderungen und Anerkennung
      • Abschnitt 2: Anerkennungskriterien und andere Anforderungen

Art. 14 Länderübergreifende Erzeugerorganisationen

(1) 

Der Sitz einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation befindet sich in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation den größten Teil des nach den Artikeln 22 und 23 berechneten Werts der vermarkteten Erzeugung erzielt.

Alternativ kann der Sitz in dem Mitgliedstaat genommen werden, in dem der größte Teil der angeschlossenen Erzeuger ansässig ist, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten einverstanden sind.

(2) 

Führt die länderübergreifende Erzeugerorganisation ein operationelles Programm durch und wird zum Zeitpunkt der Antragstellung für ein neues operationelles Programm der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat erzielt oder ist zu diesem Zeitpunkt der größte Teil der angeschlossenen Erzeuger in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als dem, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, so bleibt der Sitz bis zum Ende der Durchführung des neuen operationellen Programms im derzeitigen Mitgliedstaat.

Wenn nach Abschluss des neuen operationellen Programms nach wie vor in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat, der größte Teil des Werts der vermarkteten Erzeugung erzielt wird oder der größte Teil der Mitglieder des Erzeugerorganisation ansässig ist, wird der Sitz in diesen anderen Mitgliedstaaten verlegt, es sei denn, die betroffenen Mitgliedstaaten sind einverstanden, dass der Ort des Sitzes unverändert bleibt.

(3) Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation ihren Sitz hat, ist zuständig für

a)
die Anerkennung der länderübergreifenden Erzeugerorganisation,
b)
die Genehmigung des operationellen Programms der länderübergreifenden Erzeugerorganisation,
c)
die im Hinblick auf die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen und die Kontrollen und Verwaltungssanktionen notwendige administrative Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich die Mitglieder befinden. Diese anderen Mitgliedstaaten stellen dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz befindet, alle erforderliche Unterstützung rechtzeitig zur Verfügung,
d)
die Übermittlung, auf Antrag eines Mitgliedstaats, in dem die Mitglieder ansässig sind, aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich geltender Rechtsvorschriften, die in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des antragstellenden Mitgliedstaats übersetzt wurden.