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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL III: Maßnahmen im Zusammenhang mit Krisenprävention und Krisenmanagement
      • Abschnitt 5: Marktrücknahmen

Art. 45 Unterstützung

(1) 

Der Ausgleich für Marktrücknahmen, bestehend aus der finanziellen Unterstützung der Union und dem Beitrag der Erzeugerorganisation, beläuft sich höchstens auf die in Anhang IV genannten Beträge.

Für nicht in Anhang IV aufgeführte Erzeugnisse legen die Mitgliedstaaten Höchstausgleichsbeträge fest, die sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation umfassen und die höchstens 40 % der durchschnittlichen Marktpreise in den fünf vorangegangenen Jahren im Falle der kostenlosen Verteilung und höchstens 30 % der durchschnittlichen Marktpreise in den fünf vorangegangenen Jahren für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung betragen.

³Hat eine Erzeugerorganisation von Dritten einen Ausgleich für aus dem Markt genommene Erzeugnisse erhalten, so wird der Ausgleich gemäß Unterabsatz 1 um einen Betrag in der Höhe des erhaltenen Ausgleichs gemindert. Um für einen Ausgleich in Betracht zu kommen, dürfen die betreffenden Erzeugnisse nicht erneut auf den freien Markt für Obst und Gemüse gelangen.

(2) 

Die Marktrücknahmen dürfen 5 % der von jeder Erzeugerorganisation vermarkteten Menge eines jeden Erzeugnisses nicht überschreiten. ²Bei der Bestimmung dieses Prozentsatzes werden jedoch die Mengen nicht berücksichtigt, die auf die in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Weise oder auf jede andere, von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genehmigte Weise abgesetzt werden.

³Die Menge der vermarkteten Erzeugung gemäß Unterabsatz 1 wird als Durchschnitt der Menge der vermarkteten Erzeugung in den letzten drei Jahren berechnet. Ist diese Angabe nicht verfügbar, so wird die Menge der vermarkteten Erzeugung zugrunde gelegt, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde.

Bei dem Prozentsatz in Unterabsatz 1 handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte eines Zeitraums von drei Jahren, d. h. dem betreffenden Jahr und den beiden vorangegangenen Jahren, mit einer jährlichen Überschreitungsmarge von 5 %.

(3) Die finanzielle Unterstützung der Union für Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, das kostenlos an gemeinnützige Einrichtungen und sonstige Einrichtungen gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgegeben wird, deckt nur die Zahlungen für die verteilten Erzeugnisse gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Kosten gemäß Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892.