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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL V: Allgemeine Bestimmungen
      • Abschnitt 2: Überwachung und Bewertung der operationellen Programme und nationalen Strategien

Art. 56 Gemeinsame Leistungsindikatoren

(1) Sowohl die operationellen Programme als auch die nationalen Strategien werden überwacht und bewertet, um den Fortschritt bei der Verwirklichung der in den operationellen Programmen gesetzten Ziele sowie die Effizienz und Wirksamkeit in Bezug auf diese Ziele zu beurteilen.

(2) Fortschritt, Effizienz und Wirksamkeit werden anhand der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 aufgeführten gemeinsamen Leistungsindikatoren für die Ausgangssituation sowie für den Mitteleinsatz (finanzielle Abwicklung), die Outputs, die Ergebnisse und die Wirkung der durchgeführten operationellen Programme bewertet.

(3) Die Mitgliedstaaten können in ihrer nationalen Strategie zusätzliche Indikatoren angeben.