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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL I: Anforderungen und Anerkennung
      • Abschnitt 2: Anerkennungskriterien und andere Anforderungen

Art. 17 Demokratische Rechenschaftspflicht der Erzeugerorganisationen

(1) Weist eine Erzeugerorganisation eine rechtliche Struktur auf, für die nach nationalem Recht eine demokratische Rechenschaftspflicht vorgeschrieben ist, so wird für die Zwecke dieser Verordnung angenommen, dass sie diese Anforderung erfüllt, sofern der Mitgliedstaaten nichts anderes beschließt.

(2) 

Für andere Erzeugerorganisationen als die in Absatz 1 genannte legen die Mitgliedstaaten einen maximalen Prozentsatz der Stimmrechte und der Anteile oder des Kapitals fest, den eine natürliche oder juristische Person in einer Erzeugerorganisation halten darf. ²Der maximale Prozentsatz der Stimmrechte und der Anteile oder des Kapitals beträgt weniger als 50 % der gesamten Stimmrechte und der Anteile oder des Kapitals.

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten einen höheren maximalen Prozentsatz der Anteilen oder des Kapitals festsetzen, den eine juristische Person an einer Erzeugerorganisation halten darf, sofern Maßnahmen getroffen werden, um Machtmissbrauch einer solchen juristischen Person in jedem Fall zu vermeiden.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für Erzeugerorganisationen, die am 17. Mai 2014 ein operationelles Programm durchgeführt haben, der von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgelegte maximale Prozentsatz der Anteile oder des Kapitals erst nach Ablauf des operationellen Programms.

(3) Die Behörden der Mitgliedstaaten kontrollieren auf der Grundlage von Risikoanalysen die Stimmrechte und Anteile. ²Sind die Mitglieder der Erzeugerorganisation selbst juristische Personen, so erstrecken sich die Kontrollen auf die Identität der natürlichen oder juristischen Personen, die Anteile oder Kapital der Mitglieder halten.

(4) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Befugnisse einer juristischen Person, Entscheidungen einer Erzeugerorganisation zu ändern, zu genehmigen oder abzulehnen, in denjenigen Fällen zu begrenzen oder auszuschließen, in denen die Erzeugerorganisation ein genau definierter Teil einer juristischen Person ist.