Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission
(1) Die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen führen ein System zur Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Angaben für die Erstellung der anwendbaren Indikatoren für die Überwachung und Bewertung der operationellen Programme ein.
(2) Die Überwachung wird so durchgeführt, dass sie es ermöglicht,
(3)
Die Bewertung erfolgt gemäß Artikel 21 Ansatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 in Form eines Berichts im vorletzten Jahr der Durchführung des operationellen Programms.
²Bei der Bewertung wird untersucht, welche Fortschritte bei den Gesamtzielen des Programms erzielt wurden. ³Für diesen Zweck werden gemeinsame Leistungsindikatoren mit Bezug auf die Ausgangssituation, Output und Ergebnisse herangezogen.
Gegebenenfalls umfasst die Bewertung eine qualitative Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der Umweltaktionen mit folgenden Zielen:
Die diesbezüglichen Ergebnisse sollen dazu dienen,
Der Bewertungsbericht wird dem in Artikel 21 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 genannten entsprechenden Jahresbericht beigefügt.