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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL V: Allgemeine Bestimmungen
      • Abschnitt 2: Überwachung und Bewertung der operationellen Programme und nationalen Strategien

Art. 57 Überwachungs- und Bewertungsverfahren bei operationellen Programmen

(1) Die Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen führen ein System zur Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Angaben für die Erstellung der anwendbaren Indikatoren für die Überwachung und Bewertung der operationellen Programme ein.

(2) Die Überwachung wird so durchgeführt, dass sie es ermöglicht,

a)
die Qualität der Durchführung des Programms zu überprüfen;
b)
jeglichen Bedarf einer Anpassung oder Überarbeitung des operationellen Programms zu ermitteln,
c)
Informationen für die Berichterstattungspflichten zu liefern. Die Angaben zu den Ergebnissen der Überwachungstätigkeiten werden in den Jahresbericht gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 aufgenommen.

(3) 

Die Bewertung erfolgt gemäß Artikel 21 Ansatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 in Form eines Berichts im vorletzten Jahr der Durchführung des operationellen Programms.

²Bei der Bewertung wird untersucht, welche Fortschritte bei den Gesamtzielen des Programms erzielt wurden. ³Für diesen Zweck werden gemeinsame Leistungsindikatoren mit Bezug auf die Ausgangssituation, Output und Ergebnisse herangezogen.

Gegebenenfalls umfasst die Bewertung eine qualitative Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der Umweltaktionen mit folgenden Zielen:

a)
Verhinderung der Bodenerosion,
b)
verringerter Einsatz oder rationellere Nutzung von Pflanzenschutzmitteln,
c)
Schutz von Lebensräumen und biologischer Vielfalt und
d)
Landschaftspflege.

Die diesbezüglichen Ergebnisse sollen dazu dienen,

a)
die Qualität des operationelles Programms zu verbessern;
b)
jeglichen Bedarf einer wesentlichen Änderung des operationellen Programms zu identifizieren, und
c)
nützliche Erkenntnisse für die Verbesserung künftiger operationeller Programme zu gewinnen.

Der Bewertungsbericht wird dem in Artikel 21 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 genannten entsprechenden Jahresbericht beigefügt.