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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL I: Anforderungen und Anerkennung
      • Abschnitt 2: Anerkennungskriterien und andere Anforderungen

Art. 8 Wert bzw. Menge der vermarktbaren Erzeugung

(1) Für die Zwecke von Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird der Wert bzw. die Menge der vermarktbaren Erzeugung auf derselben Grundlage berechnet wie der Wert der vermarkteten Erzeugung gemäß den Artikeln 22 und 23 der vorliegenden Verordnung.

(2) Wenn für die Anwendung von Absatz 1 zu einem Mitglied nicht genügend historische Daten über die vermarktete Erzeugung vorliegen, ist der Wert seiner vermarktbaren Erzeugung gleich dem tatsächlichen Wert seiner in einem Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten vermarkteten Erzeugung. ²Die 12 Monate müssen innerhalb der drei Jahre liegen, die dem Jahr vorausgehen, in dem der Anerkennungsantrag gestellt wird.