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Verordnung (EU) 2017/891

Verordnung (EU) 2017/891

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission

  • TITEL II: ERZEUGERORGANISATIONEN
    • KAPITEL VI: Ausdehnung von Vorschriften

Art. 69 Nationale Vorschriften

(1) Für die Zwecke von Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass es sich bei dem im Falle einer Ausdehnung der Vorschriften eines Branchenverbands berücksichtigten Wirtschaftsbezirk um eine Region oder das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats handelt, sofern dort homogene Erzeugungs- und Marktbedingungen vorliegen.

(2) Bei der Bestimmung der Repräsentativität von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 164 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Vorschriften ausgeschlossen:

a)
die Erzeuger, deren Erzeugung in erster Linie für den Direktverkauf an den Verbraucher ab Betrieb oder im Erzeugungsgebiet bestimmt ist,
b)
die Direktverkäufe gemäß Buchstabe a,
c)
im Rahmen eines vor Erntebeginn unterzeichneten Vertrags für die Verarbeitung gelieferte Erzeugnisse, es sei denn, solche Erzeugnisse werden durch die Ausdehnung der Vorschriften ausdrücklich erfasst;
d)
die Erzeuger oder die Erzeugung von unter die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallenden biologischen/ökologischen Erzeugnissen.