Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur Sammlung, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Angaben in elektronischer Form ein, das für die Erstellung der in Artikel 56 genannten Indikatoren geeignet ist. ²Hierfür ziehen sie die von den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen über die Überwachung und Bewertung ihrer operationellen Programme übermittelten Angaben heran.
(2) Die Überwachung erfolgt fortlaufend und dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der operationellen Programme. ²Zu diesem Zweck werden die von den Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in ihren Jahresberichten übermittelten Informationen zugrunde gelegt. Die Überwachung wird so durchgeführt, dass sie es ermöglicht,
(3)
Die Bewertung dient zur Beurteilung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Gesamtziele der Strategie. ²Zu diesem Zweck werden die Ergebnisse der Überwachung und der Bewertung der operationellen Programme zugrunde gelegt, die die Erzeugerorganisationen in den Jahresberichten bis zum vorletzten Jahresbericht übermitteln. Die Ergebnisse der Bewertung sollen dazu dienen,
³Die Bewertung umfasst ein 2020 durchzuführendes Bewertungsverfahren. ⁴Die Ergebnisse werden in den Jahresbericht gemäß Artikel 54 Buchstabe b zu dem betreffenden Jahr aufgenommen. ⁵In dem Bericht werden der Grad der Inanspruchnahme der Finanzmittel sowie die Wirksamkeit und Effizienz der durchgeführten operationellen Programme geprüft und die Ergebnisse und Wirkung dieser Programme hinsichtlich der in der Strategie festgelegten Zielsetzungen, Einzelziele und Maßnahmen und gegebenenfalls anderer, in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegter Ziele beurteilt.